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Gesundheitsversorgung und Gesundheitsschutz

Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Erstaufnahmeeinrichtungen

  1. Art und Reichweite der Absicherung im Krankheitsfall sowie Gesundheitsschutz von Asylsuchenden

Es wird grundsätzlich die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen gewährt. Es können auch andere Behandlungen übernommen werden, wenn die Maßnahme zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist.

Im Rahmen der Erstaufnahme unmittelbar nach Ankunft erfolgt aufgrund der besonderen Umstände im Verhältnis zur Anschlussunterbringung die medizinische Versorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern in drei Schritten:

  • Kurzscreening:

Unmittelbar nach Ankunft erfolgt ein sogenanntes Kurzscreening, d.h. eine Untersuchung durch Inaugenscheinnahme auf offensichtliche Krankheiten, Infektionen und Verletzungen. Zudem wird eine Temperaturmessung durchgeführt. Das Kurzscreening ist von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde sicherzustellen. Es kann durch Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) oder sonstige Ärzte wie z.B. niedergelassene Ärzte oder Klinikärzte durchgeführt oder an medizinische Assistenzberufe (z. B. Rettungsdienstmitarbeiter, Pflegekräfte) delegiert werden.

  • Untersuchung gemäß § 62 Asylgesetz (AsylG):

Anschließend folgt die bundesrechtlich vorgeschriebene Gesundheitsuntersuchung gem. § 62 AsylG, die aufgrund einer bayerischen Vorgabe innerhalb von drei Tagen nach Registrierung in einer Erstaufnahmeeinrichtung erfolgt.

  • Der Umfang der Untersuchung umfasst aktuell eine körperliche Untersuchung auf Anzeichen einer übertragbaren Krankheit, eine Untersuchung zum Ausschluss einer Tuberkulose der Atmungsorgane, eine anlassbezogene Stuhluntersuchung auf Darmbakterien bzw. -parasiten und eine Blutuntersuchung auf HIV- und Hepatitis B Infektionen. Diese Gesundheitsuntersuchung liegt in der Verantwortung des ÖGD und kann auch durch Beleihung oder Kooperation mit Dritten sichergestellt werden. Vor der Untersuchung wird den Betroffenen ein in mehreren Sprachen verfügbares Merkblatt hierzu ausgehändigt. Kurative Versorgung:

Der Freistaat Bayern hat in den Aufnahmeeinrichtungen sog. Ärztezentren eingerichtet, um die kurative Versorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern unmittelbar vor Ort auf niederschwelliger Basis vornehmen zu können. Die Ärztezentren umfassen neben der allgemeinmedizinischen Versorgung in der Regel auch die Bereiche Gynäkologie, Pädiatrie und teilweise auch Psychiatrie. Neben diesem niederschwelligen Versorgungsangebot können sich die Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit einem Krankenschein der örtlichen Sozialämter an die niedergelassenen Ärzte vor Ort wenden. Die Kosten der kurativen Versorgung trägt der Freistaat Bayern.

  1. Rechtliche Grundlagen

§§ 4 und 6 AsylbLG

§ 62 AsylG

  1. Ansprechpartner

Ärzte in den Aufnahmeeinrichtungen, die örtlichen Sozialämter- und zu § 62 AsylG die örtlichen Gesundheitsämter.

 

Asylbewerberinnen und Asylbewerber in der Anschlussunterbringung

  1. Art und Reichweite der Absicherung im Krankheitsfall

Es wird grundsätzlich die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen gewährt. Es können auch andere Behandlungen übernommen werden, wenn die Maßnahme zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist.

Asylbewerberinnen und Asylbewerber nehmen hierzu grundsätzlich am allgemeinen ärztlichen Versorgungsangebot teil. Sie erhalten hierfür vom örtlich zuständigen Sozialamt pro Quartal einen Krankenschein und können damit niedergelassene Ärzte aufsuchen.

  1. Rechtliche Grundlagen

§§ 4 und 6 AsylbLG.

  1. Ansprechpartner

Örtliche Sozialämter (zuständige Behörden zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes)

 

Anerkannte Asylbewerberinnen und Asylbewerber im Leistungsbezug nach SGB II

  1. Art und Reichweite der Absicherung im Krankheitsfall

Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind grundsätzlich in der Gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Es besteht Anspruch auf die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung im Rahmen des Leistungsspektrums der gesetzlichen Krankenversicherung. Asylbewerber mit einem nicht rechtsmissbräuchlichen Aufenthalt länger als 15 Monate erhalten eine Krankenversicherungskarte (eGK), Leistungsumfang entsprechend GKV.

  1. Rechtliche Grundlagen

  • § 5 SGB V,
  • 264 Absatz 2 SGB V
  1. Ansprechpartner

  • Gesetzliche Krankenkassen
  • Örtliche Agentur für Arbeit bzw. örtliches Jobcenter


 

Nachweis

Die Gesundheitsuntersuchung wird durch die Bescheinigung über Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Abs. 2 Satz 1 AsylG sowie durch die ärztliche Bescheinigung für unbegleitet Minderjährige 1. über eine Untersuchung zum Ausschluss einer Tuberkulose der Atemorgane und 2. über eine Gesundheitsuntersuchung gemäß § 62 AsylG dokumentiert. Ergänzend hierzu kann auch der  „Dokumentationsbogen für die ärztliche Erstuntersuchung“ in der Erstaufnahmeeinrichtung Anwendung finden.:

 Muster hier

 

Für das Kurzscreening sind die jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden verantwortlich. Anschließend erfolgt die bundesrechtlich vorgeschriebene Gesundheitsuntersuchung (§ 62 Asylgesetz - AsylVfG), die aufgrund einer bayerischen Vorgabe innerhalb von drei Tagen nach Registrierung in einer Erstaufnahmeeinrichtung durch die Gesundheitsbehörden durchgeführt werden muss (siehe auch Frage 1: "Wie funktioniert die Gesundheitsversorgung und die Gesundheitsuntersuchung bei Asylsuchenden?").

Für unbegleitete Minderjährige gilt nach Aufnahme in einer Einrichtung der Jugendhilfe entsprechendes.

 

Ansprechpartner

Örtliches Gesundheitsamt.


 

Vorgehensweise

In Asylbewerbereinrichtungen bzw. bei Asylbewerberinnen und -bewerbern können ebenso wie in der deutschen Bevölkerung meldepflichtige Erkrankungen auftreten. Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass insgesamt nur ein geringes Infektionsrisiko besteht, da Asylbewerber durch das Gesundheitsamt nach § 62 Asylgesetz (AsylG) auf übertragbare Krankheiten untersucht werden. Sollte trotzdem der Verdacht auf eine ansteckende Krankheit bestehen, muss unverzüglich Kontakt mit den Ärzten in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen oder ein niedergelassener Arzt aufgesucht werden. Sollte sich der Verdacht erhärten oder bestätigen, hat die zuständige Behörde/das Gesundheitsamt laut Infektionsschutzgesetz sofort die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren zu treffen.

 

Das Robert Koch-Institut (RKI) in Berlin und das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) haben Empfehlungen zur Hilfestellung beim infektionshygienischen Management von Infektionskrankheiten in den Einrichtungen für Asylbewerber erstellt und veröffentlicht. Diese Empfehlungen sind auf der jeweiligen Homepage (www.rki.de : hier

und www.lgl.bayern.de : hier abrufbar. 

 

Auch stehen für  ehrenamtliche Helferinnen und Helfer  auf der o.g. Homepage des LGL und des RKI Informationen zur Hygiene und zu Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Asylsuchenden zur Verfügung.

 

Ansprechpartner

Fragen zum Infektionsschutz beantworten die Gesundheitsämter vor Ort (staatliche Gesundheitsämter an den Landratsämtern bzw. die kommunalen Gesundheitsämter der Städte München, Augsburg, Nürnberg, Ingolstadt und Memmingen).

www.stmgp.bayern.de

www.rki.de

www.lgl.bayern.de  

Ansprechpartner

  • die Sozialämter als zuständige Behörden zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
  • ärztliche und psychologische Psychotherapeuten, Fachärzte für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, und speziell ausgebildete Traumatherapeuten.

 

Suchportale

Folgende Institutionen und Vereinigungen bieten Suchportale an, die bei der Arztsuche auch nach Sprachkenntnissen differenzieren:

  • Die Bayerische Landesärztekammer
  • Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren bei Erwachsenen (SBPM) Gutachterliste
  • Istanbul-Protokoll (hilft bei der Untersuchung und Dokumentation von Folter und Menschenrechtsverletzungen) Istanbul-Protokoll

 

  • Die Bayerische Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

 

Koordinationsstelle Psychotherapie der Kassenärztlichen Vereinigung

Die Koordinationsstelle Psychotherapie hilft bei der Vermittlung von Psychotherapeuten, Psychotherapieplätzen und Erstkontakten zur diagnostischen Abklärung:

 

Telefon: 0921 787765-40410

Fax: 0921 787765-40411

Öffnungszeiten: Mo-Do: 09:00-17:00 Uhr, Fr: 09:00-13:00 Uhr

 

Das Trauma-Bilderbuch

Das Trauma-Bilderbuch unterstützt Eltern und Kinder dabei, die ebenso unsichtbare wie lebenseinschränkende Belastung eines Traumas zu verstehen. Es zeigt auf, was traumatisierte Kinder brauchen: praktische Hilfen im Alltag, tröstende Botschaften der Eltern und eventuell den Weg in eine Therapie.

 

Zum Trauma-Bilderbuch

 

Eine Frage zur Gesundheitsversorgung bei bestehenden chronischen Krankheiten

Werden bei bestehenden chronischen Krankheiten durch die Sozialbehörden Behandlungsscheine für eine Behandlung nach §§ 4, 6 AsylbLG ausgestellt? Nach welchen Maßstäben werden diese Behandlungsscheine ggf. ausgestellt?

Antwort:

Bei chronischen Erkrankungen werden grundsätzlich keine Behandlungsscheine über § 4 AsylbLG ausgestellt. Ausnahme: die Erkrankung geht mit Schmerzzuständen einher.

Ggf. kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine Behandlung nach § 6 AsylbLG erfolgen, wenn es zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist. § 6 AsylbLG ist restriktiv auszulegen. Allgemeingültige Maßstäbe gibt es hierzu nicht.

 

Wie können Flüchtlinge mit Behinderung besser unterstützt werden?

  • Das Projekt „ComIn“ von „Handicap International e. V.“ unterstützt seit 2003 Geflüchtete mit Behinderung in München. Ziel ist es, geflüchteten Menschen, die mit einer Behinderung oder chronischen Krankheit leben, den Alltag zu erleichtern. Das Motto lautet: Hilfe zur Selbsthilfe.
  • ComIn organisiert Sprachkurse, Mobilitätstraining und Werkstattbesuche
  • und betreibt Lobbyarbeit für Geflüchtete mit Behinderung

 

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