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Eckpunkte zur Förderstättenkonzeption

Menschen mit Behinderung werden entsprechend ihrer Fähigkeiten gefördert.

Hintergrund

Schutz der Würde von Menschen mit Behinderung ist oberstes Grundprinzip bayerischer Sozialpolitik. Dazu gehört auch das Anrecht der Betroffenen auf einen zweiten Lebensraum, in dem sie am Leben der Gemeinschaft teilnehmen können und auch Möglichkeiten entwickeln können, Arbeit und Beschäftigung im weiteren Sinne zu gestalten.

Um dies zu gewährleisten, sind zwischen den Einrichtungsträgern, den Bezirken (Kostenträgern) und dem Bayerischen Sozialministerium nachfolgende Eckpunkte abgestimmt worden. Diese sollen zum einen den betroffenen Menschen mit Behinderung und ihren Angehörigen die Sicherheit geben, dass lebenslang eine bedarfsgerechte Versorgung gewährleistet wird. Zum anderen haben sie zum Ziel, den Trägern von Einrichtungen für Menschen mit Behinderung einen verlässlichen Rahmen für deren Planungen zur Verfügung zu stellen.

Ziele und Hilfebedarf

Betreuung in Förderstätten

Menschen mit Behinderung, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht oder noch nicht erfüllen, sollen in Bayern in sog. Förderstätten oder in sog. Fördergruppen betreut und gefördert werden, die mit einer Werkstatt kooperieren (vgl. hierzu auch § 219 Abs. 3 SGB IX). Sie sollen dort entsprechend ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten beschäftigt und gefördert werden.

Einzelne Ziele der Beschäftigung und Förderung sind insbesondere die Hinführung zum Berufsbildungsbereich der Werkstatt, die Milderung der Folgen der Behinderung, die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und die Entlastung der Familie. Die Förderstätten sind auf Dauer angelegte Einrichtungen der Eingliederungshilfe.

Die Menschen mit Behinderung haben Anrecht auf einen zweiten Lebensraum, in dem sie am Leben der Gemeinschaft beteiligt und integriert sind. Hier können sie sich persönlich auch im Hinblick auf ihre Möglichkeiten, Arbeit und Beschäftigung im weiteren Sinne zu gestalten, entwickeln. Die Förderstätten sollen dieses Recht auf eine der Normalität entsprechende Lebensgestaltung in der sozialen Umwelt verwirklichen. Der Aufenthalt in den Förderstätten ist bei entsprechendem Bedarf dauerhaft zu gewähren.

Regelmäßige Überprüfung des Hilfebedarfs

Es wird von allen Beteiligten anerkannt, dass der Hilfebedarf regelmäßig überprüft wird.
Erfahrungsgemäß ist die Förderstätte für den unter Ziffer 1 genannten Personenkreis über einen langen Zeitraum hinweg die geeignete Einrichtung (beispielsweise zur Milderung der Folgen der Behinderung und/oder zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft).

Soweit es nach Art und Schwere der Behinderung jedoch nötig ist, wird durch den Kostenträger im Benehmen mit dem Einrichtungsträger in regelmäßigen Abständen geprüft,

  • ob für den Förderstättengänger oder die Förderstättengängerin der Verbleib in der Förderstätte weiterhin bedarfsgerecht ist,
  • ob der Förderstättenbesucher oder die Förderstättenbesucherin für einen Übergang in eine Werkstatt geeignet erscheint,
  • ob der Wechsel auf einen anderen, dem individuellen Bedarf besser gerecht werdenden Einrichtungsplatz geboten ist. Dies kann u. a. ein Platz in einer tagesstrukturierten Einrichtung oder auch ein Pflegeplatz sein.

Wird in einem solchen Fall der Aufenthalt in einer Förderstätte auf einen bestimmten Zeitraum befristet, bedeutet dies nicht, dass nach Ablauf der Befristung ein Förderstättenbesuch nicht mehr möglich sein soll. Vielmehr wird, wenn weiterhin ein entsprechender Bedarf besteht, die Hilfe in der Förderstätte weiter zu gewähren sein.

Nach diesem Konzept gibt es zwischenzeitlich in Bayern rund 5.400 Förderstättenplätze.

Staatliche Förderung der Förderstätten

Auf der Basis der „Gemeinsamen Eckpunkte der Einrichtungsträger und -verbände, der bayerischen Bezirke und des Sozialministeriums zur Förderstättenkonzeption“ können Zuwendungen zur Deckung der Investitionskosten für Förderstätten für Menschen mit Behinderung aus Mitteln des Landesbehindertenplans gewährt werden. Dabei müssen die „Richtlinie für die Förderung von Investitionen für Förderstätten für Menschen mit Behinderung“ entsprechend § 136 Absatz 3 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Verwaltungsvorschriften zu Artikel 44 Bayerische Haushaltsordnung) beachtet werden. Den genauen Inhalt der Investitions-Förderrichtlinie finden Sie im Gesetzestext.