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Ausländische Berufsqualifikationen sollen mit einfachen Verfahren in Bayern anerkannt werden.

Annerkennungsverfahren

In Bayern besteht seit dem Jahr 2013 die Möglichkeit, in einem behördlichen Verfahren im Ausland erworbene Berufsqualifikationen anerkennen zu lassen. Das Anerkennungsverfahren erfolgt auf Basis festgelegter formaler Kriterien, wie z. B. Inhalt und Dauer der Ausbildung. In einem Anerkennungsverfahren führt die Anerkennungsstelle eine Gleichwertigkeitsprüfung durch. Dabei wird der ausländische Berufsabschluss mit der entsprechenden deutschen bzw. bayerischen Qualifikation (Referenzberuf) verglichen. Ein Antrag auf Berufsanerkennung kann nur gestellt werden, wenn ein im Ausland erworbener Berufsabschluss vorliegt. Un- oder angelernte Personen ohne einen formalen Berufsabschluss können keinen Antrag auf Anerkennung stellen.

Reglementierte und nicht-reglementierte Berufe

Ob ein Anerkennungsverfahren zur Aufnahme oder Ausübung eines Berufs in Bayern zwingend notwendig ist, hängt davon ab, ob der entsprechende Referenzberuf reglementiert ist. Ein reglementierter Beruf ist
eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen.

Ist also der Referenzberuf nach der o.g. Definition ein reglementierter Beruf, ist die Anerkennung der ausländischen Qualifikation zwingend erforderlich, um in dem entsprechenden Beruf in Bayern arbeiten zu können. Reglementierte Berufe gibt es sowohl im Bereich der beruflichen Qualifikationen (z. B. Pflegefachmann/-fachfrau) als auch im Bereich der akademischen Qualifikationen (z. B. Arzt/Ärztin, Architekt/in, Sozialpädagogin/Sozialpädagoge, Ingenieur/in).

Ist der Referenzberuf nicht reglementiert, ist das Durchlaufen eines Anerkennungsverfahrens zur Aufnahme oder Ausübung des entsprechenden Berufs nicht zwingend erforderlich. Mit einer ausländischen Qualifikation in einem nicht reglementierten Beruf kann man sich auch direkt auf dem Arbeitsmarkt bewerben und eingestellt werden. Berufliche Qualifikationen, die nicht reglementiert sind, sind z. B. alle dualen Ausbildungsberufe, insbes. Berufe im Bereich der Industrie- und Handelskammern (IHK) (z. B. Bankkaufmann/-kauffrau, Industriekaufmann/-kauffrau) und im Bereich der Handwerkskammern (HwK) (z. B. Bäcker/in, Friseur/in). Das Anerkennungsverfahren ist in diesem Fall aber sinnvoll, damit für den Arbeitgeber die ausländische Qualifikation transparent und besser einschätzbar wird. Teilweise verlangt der Arbeitgeber auch explizit nach einer Anerkennung der Qualifikation.

Für akademische Qualifikationen, die nicht reglementiert sind, kann kein Anerkennungsverfahren beantragt werden. Stattdessen kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn die akademische Qualifikation bewerten: Zeugnisbewertung bei der ZAB.

Anerkennungsstellen

Die Vielfalt der beruflichen Bildungsabschlüsse führt dazu, dass für die Anerkennung unterschiedliche Anerkennungsstellen zuständig sind. Welche Anerkennungsstelle zuständig ist, hängt von dem entsprechenden Referenzberuf und dem geplanten Arbeitsort ab. Ihre zuständige Anerkennungsstelle können Sie im Anerkennungsfinder des Anerkennungsportals herausfinden.

Beispiele für Anerkennungsstellen in Bayern:

  • Akademische Heilberufe (z. B. Arzt/Ärztin, Apotheker/in): Regierung von Oberbayern und Regierung von Unterfranken
  • Pflegefachmann/-fachfrau: Bayerisches Landesamt für Pflege
  • Handwerksberufe: Handwerkskammern
  • Industriell-technische Berufe: IHK FOSA (Foreign Skills Approval)
  • Sozial- und Kindheitspädagogen: Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Region Unterfranken

Beratungsstellen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Um für ein Anerkennungsverfahren bei einer Anerkennungsstelle optimal vorbereitet zu sein, ist es in den meisten Fällen sinnvoll, sich vorher bei einer Anerkennungsberatungsstelle beraten zu lassen. Mithilfe der Anerkennungsberaterinnen und -berater kann der Referenzberuf festgestellt werden, der maßgeblich dafür ist, welche Anerkennungsstelle zuständig ist. Darüber hinaus können bei den Anerkennungsberatungsstellen auch bereits die notwendigen Unterlagen auf ihre Vollständigkeit hin überpüft, Finanzierungsmöglichkeiten gefunden und Möglichkeiten der Qualifizierung identifiziert werden.

Anerkennungsberatungsstellen finden Sie in Bayern in

Alle vorgenannten Beratungsstellen bieten sowohl Beratung für Anerkennungssuchende als auch Unternehmen an.

Zudem bietet seit 1. März 2021 die Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung (kurz: KuBB) bei der Regierung von Mittelfranken in Nürnberg Beratungsleistungen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen an. Die KuBB richtet sich an folgende Zielgruppen:

  • Unternehmen, die Fachkräfte aus Drittstaaten im Rahmen eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens (weitere Infos hierzu unten unter „Fachkräfteeinwanderungsgesetz“) rekrutieren wollen.
  • Anerkennungssuchende, die in Bayern arbeiten und ihre berufliche Qualifikation im Bereich der Gesundheitsberufe anerkennen lassen wollen.

Weitere Informationen zur KuBB und entsprechende Kontaktdaten erhalten Sie unter www.berufsanerkennung.bayern.de.  

Neben der Anerkennungsberatung besteht auch die Möglichkeit, sich bei den vorgenannten Beratungsstellen zu Qualifizierungs- und Anpassungsmaßnahmen beraten zu lassen. Alle Beratungsstellen sind kostenlos und können elektronisch, (video-)telefonisch oder persönlich alle Fragen zur Berufsanerkennung beantworten.

Wir empfehlen dringend, vor Einleitung eines Anerkennungsverfahrens eine der o.g. Beratungsstellen zu konsultieren! Eine direkte Antragstellung ohne Kenntnisse zum Ablauf des Verfahrens und den vorzulegenden Unterlagen kann zu (erheblichen) Verzögerungen führen.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Ein wichtiger Meilenstein für die Steigerung der Fachkräftezuwanderung war die Schaffung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) im März 2020. Anders als zuvor haben seitdem nicht nur akademische Fachkräfte unbeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt, sondern auch Fachkräfte mit einer ausländischen beruflichen Qualifikation.

Mit dem Gesetz ist auch ein neues Einreiseverfahren entstanden: das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a Aufenthaltsgesetz). Mithilfe dieses Verfahrens können Unternehmen, die bereits über Kontakte zu Fachkräften in Drittstaaten verfügen, diese einfacher und schneller nach Deutschland holen, um sie in ihrem Betrieb zu beschäftigen. Bearbeitungsfristen für Behörden sind im beschleunigten Fachkräfteverfahren verkürzt (im Anerkennungsverfahren z. B. von drei auf zwei Monate).

Sind Sie als Unternehmen an der Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens interessiert und möchten Sie sich über den Verfahrensablauf informieren, können Sie sich an die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (kurz: ZSEF) wenden. Betreffen die Fragen speziell den Bereich der Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, können Sie sich an die KuBB wenden.

Mit dem Gesetz sowie der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung aus dem Jahr 2023 („FEG 2.0“) wurde das Einwanderungsrecht nochmals verbessert und modernisiert, um die Fachkräfteeinwanderung weiter zu steigern. Das Gesetz hat auch Auswirkungen auf die Anerkennung ausländischer beruflicher Qualifikationen.

  • Insbesondere kann eine Fachkraft mit einem anerkannten beruflichen Abschluss seit November 2023 in Deutschland jede qualifizierte Beschäftigung im nicht-reglementierten Bereich ausüben – ein Zusammenhang zwischen Abschluss und tatsächlicher Beschäftigung ist nicht mehr erforderlich.
  • Außerdem ist es ab März 2024 möglich, zunächst ohne anerkannten Abschluss nach Deutschland einzureisen, soweit das Anerkennungsverfahren nach der Einreise im Rahmen einer sog. Anerkennungspartnerschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachgeholt wird; parallel darf bereits eine entsprechende Beschäftigung ausgeübt werden.
  • Ebenfalls ab März 2024 ist es für Fachkräfte mit einem mindestens zweijährigen (im Herkunftsland) anerkannten Hochschul- oder Berufsabschluss möglich, ohne formale Anerkennung des Abschlusses nach Deutschland einzureisen, wenn sie in den letzten fünf Jahren mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung gesammelt haben. Es muss sich um eine Beschäftigung im nicht-reglementierten Bereich handeln. Außerdem muss grundsätzlich eine bestimmte Gehaltsschwelle erreicht werden (im Regelfall 45,3% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung).

Online-Anerkennungsverfahren Sozial- und Kindheitspädagogik

Im Zuge der Digitalisierung der Bayerischen Verwaltung bietet das ZBFS Unterfranken die  Anerkennungsverfahren zu Sozial- und Kindheitspädagoginnen und -pädagogen seit Januar 2021 volldigital an. Die Vorlage von Papierdokumenten ist nicht mehr erforderlich. Dies gilt für alle Herkunftsländer. Zum Online-Antrag.

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie unsere FAQs zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen.

Es gibt in Deutschland grundsätzlich keine zentrale Stelle, die die Anerkennungsverfahren durchführt. Zuständig ist in der Regel die Stelle, die auch für die Ausbildung im jeweiligen Beruf zuständig ist. Damit werden keine Doppelstrukturen geschaffen, sondern bestehende Kompetenzen weiter genutzt. In einigen Fällen wurden Zuständigkeiten bayern- bzw. bundesweit (IHK FOSA) gebündelt. Welche Stelle für Ihren Antrag zuständig ist, erfahren Sie im Anerkennungsfinder auf der Homepage des Anerkennungsportals unter www.anerkennung-in-deutschland.de

Die zuständige Stelle prüft, ob wesentliche inhaltliche oder zeitliche Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der entsprechenden Qualifikation in Bayern (Referenzberuf) bestehen. Bei Vorliegen wesentlicher Unterschiede können diese durch sonstige Befähigungsnachweise (zum Beispiel Weiterbildungen, Zusatzausbildungen) oder durch nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden.

Die Prüfung erfolgt grundsätzlich nach Aktenlage anhand der eingereichten bzw. nachgeforderten Unterlagen. Wenn keine ausreichenden Nachweise oder erforderlichen Informationen für die Gleichwertigkeitsprüfung vorhanden sind, können sog. „sonstige Verfahren“ durchgeführt werden. Die Analyse der Qualifikationen des Antragstellers kann beispielsweise durch Arbeitsproben, Fachgespräche oder Prüfungen erfolgen.

Bestehen keine wesentlichen Unterschiede, wird die vollständige Gleichwertigkeit in einem Bescheid festgestellt. Mit einer solchen Gleichwertigkeitsbescheinigung wird der Antragsteller rechtlich genauso behandelt wie eine Person mit einer entsprechenden bayerischen Berufsqualifikation. 

Bei Vorliegen von wesentlichen Unterschieden beschreibt die zuständige Stelle bei nicht reglementierten Berufen (z. B. dualen Ausbildungsberufen) die vorhandenen Qualifikationen sowie die Unterschiede zum deutschen Abschluss. Diese differenzierte Beschreibung des Qualifikationsstandes hilft den Fachkräften im Arbeitsmarkt und ermöglicht eine gezielte Weiterqualifizierung.

Bei reglementierten Berufen sind im Falle festgestellter wesentlicher Unterschiede formalisierte Ausgleichmaßnahmen (Prüfung, Anpassungslehrgang) im Rahmen der Berufszulassung vorgesehen. Mit erfolgreich absolvierten Ausgleichsmaßnahmen werden die gleichwertigen Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen.

  • Tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache, 
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass),
  • im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise sowie mit Übersetzung in deutscher Sprache von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer/in,
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung und sonstige Befähigungsnachweise mit Übersetzung in deutscher Sprache von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer/in,
  • eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde,
  • Nachweis, dass der Antragsteller im Freistaat Bayern arbeiten will, in deutscher Sprache (entfällt für Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz und für Personen, mit Wohnort in der EU/EWR/Schweiz),
  • gegebenenfalls ein erteilter Bescheid eines anderen Bundeslandes.

Für Berufe, auf die das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes (BQFG) (z. B. IHK-/HWK-Berufe) oder das Bayerische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) (z. B. Ingenieur/innen, Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen, Architekt/innen) Anwendung findet, können alle erforderlichen Unterlagen in einfachen Kopien oder elektronisch eingereicht werden. Originale oder beglaubigte Kopien sind nicht mehr erforderlich!

Bei den reglementierten Berufen kann das Fachrecht Abweichungen hiervon enthalten (z. B. bei der Anerkennung von Ärztinnen und Ärzten bzw. Pflegefachmännern/-frauen).  

Wenn die Anerkennungsstelle feststellt, dass wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und der entsprechenden deutschen Berufsqualifikation bestehen, kann der oder die Anerkennungssuchende sich entsprechend weiterbilden. 

Im Bereich der reglementierten Berufe sind Anpassungsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Prüfung) gesetzlich vorgesehen, da die Gleichwertigkeit in diesen Berufen Voraussetzung dafür ist, dass der Beruf in Bayern ausgeübt werden kann. Die Kosten für die Anpassungsmaßnahme sind von den Antragstellenden in der Regel selbst zu tragen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann finanzielle Unterstützung durch die Agenturen für Arbeit oder die Träger der Grundsicherung geleistet werden.

Bei nicht reglementierten Berufen ist eine Beschäftigung auch ohne eine Gleichwertigkeitsfeststellung möglich. Der Bescheid führt wesentliche Unterschiede und die vorhandenen Kenntnisse auf. Mit dieser Grundlage kann der Antragsteller sich auf dem Arbeitsmarkt bewerben oder sich passgenau weiterqualifizieren und die fehlenden Kenntnisse nachholen. 

Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Bayerischen Kostengesetz und hängt vom individuellen Aufwand für die Durchführung des Verfahrens ab.
Die Kosten (zum Beispiel für Gebühren, Übersetzung und Beglaubigungen, Ausgleichsmaßnahmen) müssen grundsätzlich vom Antragsteller selbst getragen werden. Arbeitslose und arbeitsuchende Antragsteller sollten im Vorfeld der Antragstellung bei ihren zuständigen Agenturen für Arbeit beziehungsweise Jobcentern klären, ob eine Kostenübernahme durch die Arbeitsverwaltung möglich ist. Neben dem Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen ist dabei insbesondere von Bedeutung, ob die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt individuell erforderlich ist. Gleiches gilt gegebenenfalls im Anschluss an das Anerkennungsverfahren für die Förderung von eventuell erforderlichen Anpassungsqualifikationen zum Ausgleich von Qualifikationslücken. Personen mit fehlenden finanziellen Mitteln und insbesondere Beschäftigte, die unterhalb ihrer abgeschlossenen Qualifikation tätig sind, können einen Anerkennungszuschuss des Bundes erhalten.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier https://www.anerkennung-indeutschland.de/html/de/anerkennungszuschuss.php.

Informationen über weitere Finanzierungsmöglichkeiten erhalten Sie hier: https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/finanzielle-foerderung.php.

Der Antragsteller erhält binnen eines Monats nach Einreichung der Unterlagen eine Eingangsbestätigung. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, muss die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Solange noch Unterlagen nachgefordert werden müssen, ist diese Frist gehemmt. Die Entscheidungsfrist kann in schwierigen Fällen einmalig begründet verlängert werden. Wenn Kompetenzfeststellungsverfahren durchgeführt werden, etwa weil keine Unterlagen vorgelegt werden können, ist die Entscheidungsfrist ebenfalls gehemmt.

Das Anerkennungsportal bietet Unterstützung bei der Suche nach dem richtigen Referenzberuf und der zuständigen Stelle. Eine Beratung der Anerkennungssuchenden ist in Bayern durch die Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (bfZ) gGmbH und das IQ-Netzwerk an insgesamt neun Beratungsstellen möglich. Die fünf Beratungsstellen des bfz werden durch das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, die vier anderen Beratungsstellen durch das Bundesprogramm "Integration durch Qualifizierung" gefördert. Eine umfangreiche Beratung rund um das Anerkennungsverfahren ist an folgenden Standorten möglich:

Zudem bietet seit 1. März 2021 die Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung (kurz: KuBB) bei der Regierung von Mittelfranken in Nürnberg Beratungsleistungen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen an. Die KuBB richtet sich an folgende Zielgruppen:

  • Unternehmen, die Fachkräfte aus Drittstaaten im Rahmen eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens (weitere Infos hierzu unten unter „Fachkräfteeinwanderungsgesetz“) rekrutieren wollen.
  • Anerkennungssuchende, die in Bayern arbeiten und ihre berufliche Qualifikation im Bereich der Gesundheitsberufe anerkennen lassen wollen.

Weitere Informationen zur KuBB und Kontaktdaten erhalten Sie unter www.berufsanerkennung.bayern.de.