Hauptinhalt
Behörden-Wegweiser
Träger der Leistungen
Träger der Leistungen nach dem SGB II sind die Bundesagentur für Arbeit und die kreisfreien Städte und Landkreise (Kommunen). In den Zuständigkeitsbereich der Kommunen fallen die Leistungen für Unterkunft und Heizung, die Leistungen zur Bildung und Teilhabe, bestimmte einmalige Leistungen (z. B. Erstausstattung für Wohnung) sowie ergänzende Leistungen zur Eingliederung (z. B. Schuldnerberatung). Alle anderen Leistungen nach dem SGB II werden von der Bundesagentur für Arbeit erbracht.
Zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben sieht das SGB II die Errichtung sog. gemeinsamer Einrichtungen durch die beiden Leistungsträger, Bundesagentur und Kommune, vor. Von den 96 bayerischen Kommunen haben 86 eine gemeinsame Einrichtung mit der örtlichen Agentur für Arbeit errichtet.
Alternativ zur oben genannten Organisationsform besteht in begrenztem Umfang die Option kommunaler Trägerschaft für sämtliche Leistungen nach dem SGB II. Bundesweit sind 108 Kommunen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung als Aufgabenträger zugelassen. Sie treten insoweit an die Stelle der für ihr Gebiet jeweils zuständigen Agentur für Arbeit. In Bayern sind dies die Städte Schweinfurth, Erlangen, Ingolstadt und Kaufbeuren sowie die Landkreise Würzburg, Miesbach, Ansbach, Oberallgäu, Günzburg und München.
Aufsicht über die Jobcenter
Die Aufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen führen das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die im Einzelfall bestehenden Aufsichtsrechte hängen von der Zuordnung des Sachverhalts zu den in §§ 44b, 44c, 47 und 48 SGB II unterschiedenen Aufgabenkreisen ab. Die Aufsicht über die Bundesagentur für Arbeit obliegt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Aufsicht über die Kommunen führt die jeweils zuständige Bayerische Regierung (Kontaktadressen siehe unten), die obere Aufsicht wird vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wahrgenommen. Die Aufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen als solche führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Einvernehmen mit dem Land. Die Aufsicht über die Optionskommunen führt ausschließlich das Land (Regierungen bzw. als obere Aufsichtsbehörde das StMAS).