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Schwangere Frauen gehören zur Gruppe der schutzbedürftigen Personen.

Schutzbedürftige Personen

Mit Richtlinien und Verordnungen sind im gesamten Bereich der EU Mindestanforderungen für den sozialen Arbeitsschutz geschaffen worden, die von den Mitgliedsstaaten im innerstaatlichen Recht berücksichtigt werden müssen. Ansprechpartner für Fragen sind die Gewerbeaufsichtsämter bei den Bezirksregierungen. Der soziale Arbeitsschutz berücksichtigt besonders schutzbedürftige Personen- und Berufsgruppen wie z. B. Jugendliche, schwangere und stillende Frauen und trägt zusammen mit den Vorschriften über die Arbeitszeit primär dazu bei, die Beschäftigten vor etwaigen Überforderungen und Gesundheitsschädigungen zu schützen.

Kinder- und Jugendarbeitsschutz

Ob Ferienjob, Praktikum oder die Ausbildung: Der Einstieg in die Arbeitswelt ist für Kinder und Jugendliche oft ein aufregender und besonderer Schritt. Sie betreten die Welt der Erwachsenen und übernehmen Verantwortung. Sie erreichen durch das erste selbst verdiente Geld neue Unabhängigkeit.

Unsere Kinder und Jugendlichen sollen diesen Lebensabschnitt mit Freude beginnen. Dazu gehört auch, sie vor zu großen physischen und psychischen Belastungen zu schützen, vor allem mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz und der Kinderarbeitsschutzverordnung. In diesen Vorschriften hat der Gesetzgeber festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Kinder und Jugendliche beschäftigt werden können. Außerdem gelten zum Beispiel besondere Vorschriften zur Ausgestaltung der Arbeitszeit und der Freizeit.

Ausführliche Informationen erhalten Sie auf der Website der Bayerischen Gewerbeaufsicht.

Mutterschutz

Gerade weil heute Frauen mit Kindern meist weiterhin berufstätig bleiben, ist es umso wichtiger, ihnen während Schwangerschaft und Stillzeit einen besonderen gesetzlichen Schutz im Betrieb zukommen zu lassen.

Manche Arbeiten dürfen schwangere oder stillende Frauen nicht mehr durchführen. Möglicherweise muss ihr Arbeitsplatz umgestaltet werden, damit es Mutter und Kind gut geht. In manchen Fällen wird es sogar notwendig sein, einer Frau einen anderen Arbeitsplatz zu geben, ihre Arbeitszeiten zu ändern oder ihr zusätzliche Freiräume zu schaffen, damit sie etwa notwendige ärztliche Untersuchungen durchführen lassen kann.

Ausführliche Informationen erhalten Sie auf der Website der Bayerischen Gewerbeaufsicht.

Arbeitszeitrecht

Nicht nur gefährliche Maschinen oder Gefahrstoffe gefährden die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten. Auch überlange Arbeitszeiten, unzureichende Ruhepausen sowie Nachtarbeit ohne entsprechende Regenerationsphasen können Probleme nach sich ziehen. Basierend auf den entsprechenden europäischen Richtlinien regelt daher das Arbeitszeitgesetz die Arbeitszeitgestaltung unter dem besonderen Aspekt des Gesundheitsschutzes.

Wie lange Sie höchstens arbeiten dürfen und welche Ruhepausen und Ruhezeiten Sie dabei einlegen müssen, gibt das Arbeitszeitgesetz vor. Jedoch wie lange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens arbeiten müssen und welche Bezahlung sie dafür erhalten, wird in der Regel durch den Arbeitsvertrag und Tarifvereinbarungen bestimmt.

Maßstab ist der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das Arbeitszeitgesetz soll den Betrieben Spielraum für flexible Arbeitszeitmodelle belassen und dadurch den betrieblichen und den individuellen Bedürfnissen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möglichst ausgewogen entgegenkommen.

Den besonderen Belastungen bei Nacht- und Schichtarbeit tragen verschiedene Rahmenbedingungen Rechnung, insbesondere die Beschränkung der Arbeitszeit sowie das Recht auf arbeitsmedizinische Untersuchungen und auf Umsetzung an einen Tagesarbeitsplatz in bestimmten Fällen.

So wie sich an Werktagen Arbeitsschicht und Freizeit im ständigen Wechsel ablösen, so bestimmen Sonn- und Feiertage als Tage des Glaubens, der Familie und der gesellschaftlichen Beziehungen den Jahresablauf. Der im Grundgesetz und in der Bayerischen Verfassung verankerte besondere Schutz der Sonn- und Feiertage findet auch im Arbeitszeitgesetz seinen Niederschlag.

Allerdings müssen neben den zur Lebens- und Freizeitgestaltung notwendigen Arbeiten unter bestimmten Voraussetzungen auch Produktionsvorgänge an Sonn- und Feiertagen möglich sein. Sei es, dass diese technisch oder ökologisch bedingt kontinuierlich ablaufen müssen, aus Gründen des internationalen Wettbewerbs zur Sicherung von Arbeitsplätzen in Deutschland oder bei Offshore-Tätigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Energiewende.

Ausführliche Informationen erhalten Sie auf der Website der Bayerischen Gewerbeaufsicht.

Weitere Auskünfte

Weitere Auskünfte zum Arbeitszeitrecht erteilen die Gewerbeaufsichtsämter bei den Bezirksregierungen.

Zu den Kontaktdaten der Gewerbeaufsichtsämter

Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Der Dienst hinter dem Lenkrad eines Lastkraftwagens oder Omnibusses ist mit großer Verantwortung und hohen Anforderungen an die Leistungsfähigkeit verbunden. Die Sozialvorschriften im Straßenverkehr regeln die zulässigen Lenkzeiten sowie die notwendigen Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten des Fahrpersonals von Lastkraftwagen und Omnibussen. Vorrangige Ziele dieser Vorschriften sind der Gesundheitsschutz des Fahrpersonals und die Sicherheit im Straßenverkehr.

Die Sozialvorschriften im Straßenverkehr sind europaweit einheitlich und gleichzeitig flexibel gestaltet, um den Fahrtablauf an die Anforderungen der Praxis, aber auch an die persönlichen Bedürfnisse des Fahrpersonals anpassen zu können.

Ausführliche Informationen zu Sozialvorschriften im Straßenverkehr erhalten Sie auf der Website der Bayerischen Gewerbeaufsicht.