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Freifahrtberechtigung und Nachteilsausgleich

Freifahrtberechtigung

Menschen mit Schwerbehinderung, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises im Nahverkehr unentgeltlich befördert. Es sind deutschlandweit und lückenlos Freifahrten im Nahverkehr möglich. Die gesetzlichen Bestimmungen sind in § 145 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) festgehalten.

Weitere Informationen finden Sie beim Zentrum Bayern Familie und Soziales.

Nachteilsausgleiche

Gesellschaftliche Anerkennung wird in besonderem Maße davon bestimmt, auf welche Weise und in welchem Umfang der Einzelne seinen Lebensunterhalt selbst sicherstellen kann. Der Teilhabe am Arbeitsleben kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Für Menschen mit Behinderung ist die Integration in das Berufs- und Erwerbsleben besonders wichtig. Aus diesem Grunde erhalten Menschen mit Behinderung gezielte und umfassende Hilfestellung.

Weiterführende Informationen zu den Themen Freifahrtberechtigung und Nachteilsausgleich erhalten Sie hier: